Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 25. März 2014 ist insoweit wirkungslos. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Unter Einbeziehung der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts trägt die Klägerin die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
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