LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.07.2018
L 11 KR 4549/17
Normen:
SGB IV § 17a; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 11; SGB V § 223 Abs. 2 S. 1; SGB V § 228 Abs. 1 S. 1-2; SGB V § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2; SGB V § 237 S. 1 Nr. 1 -2; SGB V § 237 S. 2 und S. 4; SGB V § 247 S. 2; SGB V § 248 S. 1; SGB V § 249a S. 2; SGB V § 252 Abs. 1 S. 1; SGB V § 255 Abs. 1 S. 1; SGB XI § 20 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 11; SGB XI § 55 Abs. 1 S. 1; SGB XI § 55 Abs. 3; SGB XI § 57 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2018, 873
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 25.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 KR 5249/16

Rechtmäßigkeit der Erhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung aus einer türkischen Altersrente

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.07.2018 - Aktenzeichen L 11 KR 4549/17

DRsp Nr. 2018/9609

Rechtmäßigkeit der Erhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung aus einer türkischen Altersrente

Die von der türkischen Anstalt für soziale Sicherheit (SGK) gezahlte Altersrente ist eine der deutschen gesetzlichen Altersrente vergleichbare Rente aus dem Ausland, auch wenn sie auf Beiträgen beruht, welche von der Versicherten freiwillig nachentrichtet worden sind nach dem türkischen Gesetz Nr. 3201 für im Ausland zurückgelegte Beschäftigungszeiten.

1. Ob es sich bei einer ausländischen Leistung um eine Sozialleistung öffentlich-rechtlicher Art handelt und von Ähnlichkeit bzw. Vergleichbarkeit der ausländischen und der inländischen Sozialleistung auszugehen ist, ist im Wege der rechtsvergleichenden Qualifizierung zu ermitteln. 2. Eine Vergleichbarkeit liegt vor, wenn die ausländische Leistung in ihrem Kerngehalt den gemeinsamen und typischen Merkmalen der inländischen Leistung entspricht. 3. Für eine deutsche Altersrente gilt hinsichtlich der Vergleichbarkeit, dass sie erst bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze gezahlt wird und als Entgeltersatzleistung in der Grundkonzeption der Lebensunterhaltssicherung dient.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 25.10.2017 wird zurückgewiesen.