FG Bremen - Urteil vom 02.10.2019
1 K 71/19 (5)
Normen:
BranntwMonG § 143 Abs. 1; BranntwMonG § 143 Abs. 2 Nr. 1;

Rechtmäßigkeit der Erhebung von Branntweinsteuer; Entstehung der Branntweinsteuer zum Zeitpunkt der Überführung der Erzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr

FG Bremen, Urteil vom 02.10.2019 - Aktenzeichen 1 K 71/19 (5)

DRsp Nr. 2020/13833

Rechtmäßigkeit der Erhebung von Branntweinsteuer; Entstehung der Branntweinsteuer zum Zeitpunkt der Überführung der Erzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr

Die Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments nach § 21 BrStV ist eine materielle Voraussetzung des Steueraussetzungsverfahrens, deren Nichterfüllung zur Entnahme der Ware in den steuerrechtlich freien Verkehr führt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BranntwMonG § 143 Abs. 1; BranntwMonG § 143 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Entstehung von Branntweinsteuer.

Die Klägerin, eine GmbH, führt die Lagerung und den Transport von Getränken und Spirituosen durch. Ihr wurde am ... die Erlaubnis als Steuerlagerinhaber für Branntwein sowie branntweinhaltige Waren (Erzeugnisse) erteilt.

Am ... um 14 Uhr wurden auf dem Betriebsgelände der Klägerin im Beisein von Herrn A und anderen Bediensteten der Zollverwaltung folgende Waren auf einen Lastkraftwagen (Lkw) verladen:

.. Kartons "A" 37,5% mit je 12 Flaschen à 1 Liter (.. Liter Alkohol)

.. Kartons "A" 37,5% mit je 12 Flaschen à 0,7 Liter (.. Liter Alkohol)

.. Kartons "B" 40% mit je 12 Flaschen à 0,7 Liter (.. Liter Alkohol)