BFH - Urteil vom 21.06.2012
IV R 42/11
Normen:
AO § 194 Abs. 1 S. 2; AO § 196; BpO 2000 § 4 Abs. 3 S. 1; BpO § 4 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 18.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 155/08

Rechtmäßigkeit der Erweiterung einer Außenprüfung

BFH, Urteil vom 21.06.2012 - Aktenzeichen IV R 42/11

DRsp Nr. 2012/19801

Rechtmäßigkeit der Erweiterung einer Außenprüfung

NV: § 194 Abs. 1 Satz 2 AO begrenzt das Ermessen des Finanzamtes beim Erlass einer Prüfungserweiterung nicht dahin gehend, die Prüfung auf den bestimmten Sachverhalt zu beschränken, der voraussichtlich zu einer nicht unerheblichen Änderung der Besteuerungsgrundlagen führt und daher i.S. von § 4 Abs. 3 Satz 2 BpO 2000 Grund für die Erweiterung des Prüfungszeitraums ist. Betriebliche Steuerarten, die schon aufgrund der ursprünglichen Prüfungsanordnung Prüfungsgegenstand geworden sind, dürfen auch dann in die Prüfungserweiterung einbezogen werden, wenn sich der Sachverhalt in diesen Steuerarten von vornherein nicht auswirken kann.

Es ist ermessensfehlerfrei, wenn das Finanzamt in Anwendung des § 4 Abs. 3 S. 2 BpO 2000 den Umfang einer Außenprüfung nachträglich auf mehr als drei Besteuerungszeiträume ausdehnt, da es die Voraussetzungen als gegeben ansieht.

Normenkette:

AO § 194 Abs. 1 S. 2; AO § 196; BpO 2000 § 4 Abs. 3 S. 1; BpO § 4 Abs. 3 S. 2;

Gründe

I. Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer Anordnung zur Erweiterung der Außenprüfung.

Die Klägerin, Revisionsbeklagte und Anschlussrevisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG, deren Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht.