Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 18.11.2019 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Streitig ist die Festsetzung der Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung für die Zeit vom 02.02.2015 bis 30.09.2015 im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens.
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