Der Bescheid über Einkommensteuer 2006 vom 17.03.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.06.2009, diese in Gestalt des Änderungsbescheides vom 10.02.2010 wird dahingehend geändert, dass die Festsetzung des Verspätungszuschlags von noch 250 Euro aufgehoben wird und der Steuerbetrag ohne Ansatz von bisherigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 427 Euro und ohne Berücksichtigung eines Progressionsvorbehalts berechnet wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Berechnung wird dem Beklagten übertragen.
2.Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu 75 v. H. und der Beklagte zu 25 v.H. zu tragen.
3.Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger voll zu tragen.
4.Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
5.Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 8.398 Euro festgesetzt.
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