FG Hamburg - Urteil vom 27.07.2021
3 K 27/21
Normen:
AO § 152 Abs. 5 S. 2 Hs. 2;

Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Verspätungszuschlags

FG Hamburg, Urteil vom 27.07.2021 - Aktenzeichen 3 K 27/21

DRsp Nr. 2022/6883

Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Verspätungszuschlags

Der Mindestbetrag für Verspätungszuschläge von 25 € je Monat nach § 152 Abs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz AO ist auch im Fall der nach § 152 Abs. 2 AO zwingenden Festsetzung nicht im Hinblick auf eine möglicherweise geringere Steuer wegen Unverhältnismäßkeit verfassungswidrig.

Normenkette:

AO § 152 Abs. 5 S. 2 Hs. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Verspätungszuschlags.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und Komplementärin einer Kommanditgesellschaft. Dafür erhält sie eine jährliche Haftungsvergütung von 500 €.

Die Klägerin gab für 2018 auch nach Aufforderung durch den Beklagten keine Steuererklärung ab. Der Beklagte erließ am 28. September 2020 einen Körperschaftsteuerbescheid für dieses Jahr. Er schätzte das zu versteuernde Einkommen auf 500 € und setzte die Körperschaftsteuer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf 75 € fest. Zugleich setzte er wegen der Nichtabgabe der Steuererklärung den - streitgegenständlichen - Verspätungszuschlag in Höhe von 375 € fest.