BSG - Urteil vom 07.04.2022
B 3 KR 4/20 R
Normen:
SGB V § 12 Abs. 2; SGB V a.F. § 33 Abs. 1 S. 5-6; SGB V § 33 Abs. 1 S. 9; SGB V § 35 Abs. 5 S. 3 Hs. 1 und S. 4 und S. 6-7; SGB V § 36 Abs. 1 S. 3; SGB V § 36 Abs. 2 S. 2-3; SGB V § 36 Abs. 3; SGB V § 126; SGB V § 127 Abs. 1a S. 6-7; SGB V § 127 Abs. 2 S. 1; SGB V § 127 Abs. 3 S. 1 und S. 6; SGB V § 127 Abs. 4; SGG § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 2; SGG § 131 Abs. 2 S. 2; SGG § 131 Abs. 3; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4;
Fundstellen:
BSGE 134, 118
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 11.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 178/17

Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Festbeträgen für Einlagen in der gesetzlichen Krankenversicherung durch den GKV-SpitzenverbandAnforderungen an die Klagebefugnis von Leistungserbringern bei ausgelaufenem Geltungszeitraum der angefochtenen Festsetzung und an die Fortschreibung von Hilfsmittelfestbeträgen bei veränderter Marktlage

BSG, Urteil vom 07.04.2022 - Aktenzeichen B 3 KR 4/20 R

DRsp Nr. 2022/11532

Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Festbeträgen für Einlagen in der gesetzlichen Krankenversicherung durch den GKV-Spitzenverband Anforderungen an die Klagebefugnis von Leistungserbringern bei ausgelaufenem Geltungszeitraum der angefochtenen Festsetzung und an die Fortschreibung von Hilfsmittelfestbeträgen bei veränderter Marktlage

Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung ist zur Festsetzung von Hilfsmittelfestbeträgen mit kalkulatorisch bestimmten Abgabepreisen nicht ermächtigt.

Der von einer Festbetragsfestsetzung betroffene Leistungserbringer kann im Klageweg zulässig die Verletzung eigener Rechte geltend machen – hier im Falle der regelmäßigen Überprüfung und ggf. Aktualisierung von Hilfsmittelfestbetragsfestsetzungen für Einlagen.

Auf die Revisionen der Klägerinnen werden das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. März 2020 und der Beschluss des Beklagten vom 22. März 2017 aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, die Festbeträge für Einlagen für den Zeitraum vom 1. April 2017 bis 31. März 2020 erneut zu überprüfen und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue Regelung zu treffen. Insoweit erfolgt die Aufhebung des Beschlusses vom 22. März 2017 mit der Maßgabe, dass ihre Wirkungen mit der neuen Regelung eintreten.