Auf die Revisionen der Klägerinnen werden das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. März 2020 und der Beschluss des Beklagten vom 22. März 2017 aufgehoben.
Der Beklagte wird verpflichtet, die Festbeträge für Einlagen für den Zeitraum vom 1. April 2017 bis 31. März 2020 erneut zu überprüfen und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue Regelung zu treffen. Insoweit erfolgt die Aufhebung des Beschlusses vom 22. März 2017 mit der Maßgabe, dass ihre Wirkungen mit der neuen Regelung eintreten.
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