FG Bremen - Urteil vom 28.01.2016
4 K 23/14 (6)
Normen:
VO (EG) Nr. 595/2004 Art. 11; VO (EG) Nr. 1234/2007 Art. 65c; MilchquotVO § 34 Abs. 5;

Rechtmäßigkeit der gegenüber einem landwirtschaftlichen Betrieb festgesetzten Milchabgabe

FG Bremen, Urteil vom 28.01.2016 - Aktenzeichen 4 K 23/14 (6)

DRsp Nr. 2016/3493

Rechtmäßigkeit der gegenüber einem landwirtschaftlichen Betrieb festgesetzten Milchabgabe

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VO (EG) Nr. 595/2004 Art. 11; VO (EG) Nr. 1234/2007 Art. 65c; MilchquotVO § 34 Abs. 5;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der von dem Beklagten gegenüber der Klägerin vorgenommenen Festsetzung einer Milchabgabe für den Zwölfmonatszeitraum (ZMZR) 2009/2010.

Die Klägerin ist eine Personengesellschaft in Gestalt der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Gegenstand ihres Unternehmens ist ein landwirtschaftlicher Betrieb sowie die Erzeugung und der Verkauf von Milch/Milcherzeugnissen.

Gesellschafter der Klägerin sind die Eheleute A.

Die Klägerin verfügte im ZMZR 2009/2010 über eine Direktverkaufsquote von ... kg.

Am ... reichte die Klägerin ihre Erklärung gemäß Art. 11 VO (EG) Nr. 595/2004 für den ZMZR 2009/2010 bei dem Beklagten ein. Die Klägerin errechnete in dieser Erklärung eine Menge an direkt verkaufter Milch sowie Milcherzeugnissen in Milchäquivalent i.H.v. 1.518.695 kg, so dass sich insgesamt eine Überschreitung der Direktverkaufsquote von 922.869 kg ergab.