FG Münster - Urteil vom 12.03.2020
3 K 1697/19 Erb
Normen:
ErbStG § 13a; ErbStG § 13b;

Rechtmäßigkeit der Gewährung von Steuerbegünstigung gemäß §§ 13a, 13b ErbStG für ererbtes Betriebsvermögen; Voraussetzungen für eine Vollverschonung für im Erbgang erworbenes Betriebsvermögen

FG Münster, Urteil vom 12.03.2020 - Aktenzeichen 3 K 1697/19 Erb

DRsp Nr. 2020/15384

Rechtmäßigkeit der Gewährung von Steuerbegünstigung gemäß §§ 13a, 13b ErbStG für ererbtes Betriebsvermögen; Voraussetzungen für eine Vollverschonung für im Erbgang erworbenes Betriebsvermögen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.

Normenkette:

ErbStG § 13a; ErbStG § 13b;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im zweiten Rechtsgang, ob für ererbtes Betriebsvermögen die Steuerbegünstigung gem. §§ 13a, 13b Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) zu gewähren ist.

Der Kläger ist Alleinerbe seines am ....2009 verstorbenen Vaters.

Zum Nachlass des Erblassers gehörte der Betrieb "F. X. - gewerbliche Vermietung". Im Betriebsvermögen hielt der Erblasser zum Todestag einen 12 %igen Anteil an der X. B.-GmbH (vormals F. X. GmbH), den er im Erbgang nach seiner 2005 vorverstorbenen Ehefrau erhalten hatte. Einen weiteren, 30 %igen Geschäftsanteil hatte der Erblasser mit Wirkung zum 31.12.2008 auf den Kläger übertragen (vgl. privatschriftliche Vereinbarung vom 11.12.2008 und notarielle Vereinbarung vom 19.12.2008, Blatt 95 bis 99 der Gerichtsakte 3 K 3171/14 Erb). Der Kläger hielt 74 % der Anteile an dieser Gesellschaft. Weitere 14 % hielt die X. I. GmbH & Co. KG, an der der Kläger zu 100 % beteiligt war.