VGH Bayern - Urteil vom 04.05.2017
6 B 17.174
Normen:
KAG Art. 5a; KAG Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b); BauGB §§ 127 ff.; BauGB § 134 Abs. 1 S. 1; AO § 169; AO § 170 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 05.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen M 2 K 15.2398

Rechtmäßigkeit der Heranziehung eines Erben in ungeteilter Erbengemeinschaft zur Zahlung von Erschließungsbeiträgen für die Herstellung eines Straßenabschnitts; Voraussetzungen für den Eintritt einer Festsetzungsverjährung in einem Beitragsforderungserlass

VGH Bayern, Urteil vom 04.05.2017 - Aktenzeichen 6 B 17.174

DRsp Nr. 2018/13485

Rechtmäßigkeit der Heranziehung eines Erben in ungeteilter Erbengemeinschaft zur Zahlung von Erschließungsbeiträgen für die Herstellung eines Straßenabschnitts; Voraussetzungen für den Eintritt einer Festsetzungsverjährung in einem Beitragsforderungserlass

1. Jedes einzelne Mitglied der Erbengemeinschaft ist Eigentümer i.S.d. § 134 Abs. 1 S. 1 BauGB und damit neben den anderen selbständig beitragspflichtig. Nach § 134 Abs. 1 S. 4 Halbs. 1 BauGB haften mehrere Beitragspflichtige als Gesamtschuldner. Ermessenserwägungen zur Auswahl eines Gesamtschuldners sind nur dann erforderlich, wenn Willkür- oder Billigkeitsgründe geltend gemacht werden und vorliegen. Weil der interne zivilrechtliche Ausgleich zwischen Gesamtschuldnern abgabenrechtlich belanglos ist, gehören der Hinweis auf die Gesamtschuldnerschaft und die Bezeichnung der übrigen Gesamtschuldner nicht zum notwendigen Inhalt eines Abgabenbescheids.2. Das Entstehen der sachlichen Beitragspflichten setzt (u.a.) voraus, dass die Erschließungsanlage i.S.d. § 133 Abs. 2 S. 1 BauGB erstmals endgültig hergestellt und als öffentliche Straße gewidmet wurde und dass diese Herstellung nach Maßgabe des § 125 BauGB rechtmäßig ist.