FG Münster - Beschluss vom 16.03.2021
12 V 16/21 AO
Normen:
AO § 233a; AO § 240;

Rechtmäßigkeit der Höhe von in Ansatz gebrachten Säumniszuschlägen für die Zahlung der Umsatzsteuer sowie deren Verzinsung

FG Münster, Beschluss vom 16.03.2021 - Aktenzeichen 12 V 16/21 AO

DRsp Nr. 2021/6891

Rechtmäßigkeit der Höhe von in Ansatz gebrachten Säumniszuschlägen für die Zahlung der Umsatzsteuer sowie deren Verzinsung

Tenor

Die Vollziehung des Abrechnungsbescheides vom 25.05.2020 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 20.10.2020 wird ab Fälligkeit bis einen Monat nach Bekanntgabe einer Entscheidung im Klageverfahren 12 K 3010/20 AO bzw. einer anderweitigen Erledigung des Klageverfahrens 12 K 3010/20 AO insoweit aufgehoben, als darin Säumniszuschläge in Höhe von X € ausgewiesen sind.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 233a; AO § 240;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheids, und zwar um die Höhe der in Ansatz gebrachten Säumniszuschläge.

Der Antragsgegner setzte für den Voranmeldungszeitraum 02/2013 Umsatzsteuer i.H.v. X € fest. Die Umsatzsteuer wurde in der Folgezeit durch Umbuchungen vollständig gezahlt.

Mit Antrag vom 28.07.2016 beantragte die Antragstellerin den Erlass der entstandenen Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer 02/2013. Zu diesem Zeitpunkt beliefen sich die Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer 02/2013 auf X €.