FG Bremen - Urteil vom 01.03.2016
4 K 46/13 (6)
Normen:
TabStG § 23 Abs. 1 S. 2;

Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme des Eigentümers eines Pferdegehöfts auf die Zahlung von Tabaksteuer für auf seinem Gehöft sichergestellte illegal eingeführte Zigaretten

FG Bremen, Urteil vom 01.03.2016 - Aktenzeichen 4 K 46/13 (6)

DRsp Nr. 2016/7322

Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme des Eigentümers eines Pferdegehöfts auf die Zahlung von Tabaksteuer für auf seinem Gehöft sichergestellte illegal eingeführte Zigaretten

Normenkette:

TabStG § 23 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte den Kläger zu Recht auf die Zahlung von Tabaksteuer in Anspruch genommen hat.

Am ... 2011 wurden auf dem im Eigentum des Klägers befindlichen ehemaligen Pferdegehöft ... Stück Zigaretten der Marke "More" mit russischen Steuerbanderolen an den Verpackungen sichergestellt. Die Zigaretten waren zuvor vorschriftswidrig über die Drittlandsgrenze in den lettischen Teil des Zollgebiets verbracht worden.

Am gleichen Tage hatten die Herren V (im Folgenden: V) und So (im Folgenden So) als Fahrer bzw. Beifahrer ... Stangen zu je ... Stück Zigaretten der genannten Marke auf das Grundstück des Klägers verbracht.

In seiner Sitzung vom ... sprach das Amtsgericht O. den Kläger von dem Vorwurf der Steuerhehlerei frei. In den gemäß § 267 Abs. 5 StPO abgekürzten Gründen der Entscheidung führte es folgendes aus:

Am vom ... 2011 erließ der Beklagte einen Steuerbescheid, mit dem er den Kläger auf Tabaksteuer i.H.v. ... € in Anspruch nahm.

Zur Begründung führte er folgendes aus: