FG Düsseldorf - Urteil vom 07.10.2010
16 K 1294/09 L
Normen:
EStG § 8 Abs. 1; EStG § 8 Abs. 2 Satz 1; EStG § 19 Abs. 1; EStG § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2; LStDV § 2 Abs. 1 Satz 1; AO § 162 Abs. 1; LStR 2005 R 72 Abs. 4; LStR 2008 R 19.5 Abs. 5 Nr. 3;

Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme einer Arbeitgeberin durch Lohnsteuernachforderungsbescheide; Zuwendungen; Betriebsveranstaltung; Überwiegendes eigenbetriebliches Interesse; Maßgeblichkeit; Freigrenze; Firmenjubiläum; Gesamtaufwendungen des Arbeitgebers; Reisekosten; Teilnehmerzahl

FG Düsseldorf, Urteil vom 07.10.2010 - Aktenzeichen 16 K 1294/09 L

DRsp Nr. 2011/1762

Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme einer Arbeitgeberin durch Lohnsteuernachforderungsbescheide; Zuwendungen; Betriebsveranstaltung; Überwiegendes eigenbetriebliches Interesse; Maßgeblichkeit; Freigrenze; Firmenjubiläum; Gesamtaufwendungen des Arbeitgebers; Reisekosten; Teilnehmerzahl

1. Auch bei einer herausragend aufwändigen Feier des Firmenjubiläums mit 5-stelliger Teilnehmerzahl ist die für die Annahme eines überwiegenden eigenbetrieblichen Interesses geltende Freigrenze von 110 Euro gem. R 72 Abs. 4 LStR 2005 noch angemessen und nicht im Einzelfall im Hinblick auf branchenspezifische Besonderheiten oder die die Bedeutung und wirtschaftliche Größe des Arbeitgebers zu erhöhen. 2. Für die Ermittlung des Über- oder Unterschreitens der 110 Euro Grenze sind die Gesamtaufwendungen des Arbeitgebers einschließlich der Kosten des äußeren Rahmens der Veranstaltung zugrundezulegen. Dazu gehören auch Reisekosten für auswärtig beschäftigte Arbeitnehmer (entgegen LStR 2008 R 19.5 Abs. 5 Nr. 3). 3. Nur bei Gelegenheit der Veranstaltung gewährte Vorteile und abgrenzbare Kostenstellen, die in keiner Weise den Arbeitnehmern zu Gute kommen, sind nicht einzubeziehen.