FG Münster - Urteil vom 24.05.2024
1 K 2995/22 Kg,AO
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1, 2a);

Rechtmäßigkeit der Kindergeldaufhebung und Kindergeldrückforderung hinichtlich der Vorlage von Nachweisen über das Ende der Berufsausbildung des Sohnes

FG Münster, Urteil vom 24.05.2024 - Aktenzeichen 1 K 2995/22 Kg,AO

DRsp Nr. 2024/8189

Rechtmäßigkeit der Kindergeldaufhebung und Kindergeldrückforderung hinichtlich der Vorlage von Nachweisen über das Ende der Berufsausbildung des Sohnes

1. Nach Verstreichen der Einspruchsfrist gem. § 355 AO sind Steuerbescheide, die nicht vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen sind, nur noch unter den Voraussetzungen der §§ 129, 172 -177 AO oder spezialgesetzlich geregelter Änderungsvorschriften änderbar. Kindergeld wird gem. § 31 Satz 3 EStG als Steuervergütung gezahlt, so dass es sich bei dem Bescheid über die Kindergeldfestsetzung um einen Steuerbescheid handelt. Für Kindergeldbescheide gelten zusätzlich zu den in der AO geregelten Korrekturvorschriften die speziellen auf den Charakter des Dauerverwaltungsakts ausgerichteten Änderungsvorschriften des § 70 Abs. 2 und Abs. 3 EStG.