LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.03.2023
L 11 KA 13/22 B ER
Normen:
SGB V § 73b Abs. 4 S. 1; SGB V § 73b Abs. 5 S. 5; SGB V § 106d Abs. 3; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 294 Abs. 1; ZPO § 920 Abs. 2; BGB § 181; BGB § 278;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 02.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 52 KA 43/22

Rechtmäßigkeit der Kündigung der Teilnahme eines Hausarztes an einem Hausarztvertrag in der gesetzlichen KrankenversicherungKeine Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes im Verfahren des einstweiligen RechtsschutzesKeine Passivlegitimation der Krankenkasse

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.03.2023 - Aktenzeichen L 11 KA 13/22 B ER

DRsp Nr. 2023/13561

Rechtmäßigkeit der Kündigung der Teilnahme eines Hausarztes an einem Hausarztvertrag in der gesetzlichen Krankenversicherung Keine Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Keine Passivlegitimation der Krankenkasse

Die Krankenkasse ist für das Begehren des Hausarztes, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Unwirksamkeit einer Kündigung der Teilnahme an einem Hausarztvertrag festzustellen, nicht passiv legitimiert.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 2. August 2022 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 73b Abs. 4 S. 1; SGB V § 73b Abs. 5 S. 5; SGB V § 106d Abs. 3; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 294 Abs. 1; ZPO § 920 Abs. 2; BGB § 181; BGB § 278;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten (noch) im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz über die Wirksamkeit einer gegenüber dem Antragsteller erfolgten Kündigung seiner Teilnahme an den Hausarztverträgen der Antragsgegnerin zum 30. Juni 2022.

1. 2. 3. 4. 5.