FG Saarland - Gerichtsbescheid vom 23.08.2018
1 K 1121/16
Normen:
EStG § 10b Abs. 1 S. 1; AO § 130 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
DStRE 2019, 549
EFG 2018, 1901

Rechtmäßigkeit der Kürzung eines Spendenabzugs durch das Finanzamt; Bezug der Berechnung des alternativen Höchstbetrages auf die Umsätze und die Löhne und Gehälter des Kalenderjahres 2005

FG Saarland, Gerichtsbescheid vom 23.08.2018 - Aktenzeichen 1 K 1121/16

DRsp Nr. 2018/17246

Rechtmäßigkeit der Kürzung eines Spendenabzugs durch das Finanzamt; Bezug der Berechnung des alternativen Höchstbetrages auf die Umsätze und die Löhne und Gehälter des Kalenderjahres 2005

Tenor

1.

Unter Aufhebung des Rücknahmebescheides vom ... 2014 über die abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen verbunden mit dem Einkommensteuerbescheid für 2005 vom ... 2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 22. Dezember 2014 - jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ... 2016 - wird die Einkommensteuer 2005 aus Billigkeitsgründen ohne Berücksichtigung der Erstattungszinsen i.H.v. ... € als Einkünfte aus Kapitalvermögen festgesetzt. Im Übrigen wird die Klage als unbegründet abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern zu ... % und dem Beklagten zu ... % auferlegt.

3.

Der Gerichtsbescheid ist - soweit er als Urteil wirkt - hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 10b Abs. 1 S. 1; AO § 130 Abs. 2 Nr. 3;

Tatbestand