SG Potsdam, vom 15.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 U 111/17
Rechtmäßigkeit der Minderung einer VerletztenrenteAuslegung des Begriffes der HeimpflegeHäusliche Pflege eines Schwerstverletzten
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.01.2021 - Aktenzeichen L 3 U 66/19
DRsp Nr. 2021/5401
Rechtmäßigkeit der Minderung einer VerletztenrenteAuslegung des Begriffes der HeimpflegeHäusliche Pflege eines Schwerstverletzten
1. Nach § 60SGB VII ist die Kürzung der Verletztenrente nur bei Gewährung von Heimpflege möglich. § 60SGB VII bezieht sich dabei auf die Differenzierung der Pflegeleistungen in § 44 Abs. 1 und 5 SGVII zwischen Stellung einer Pflegekraft (Hauspflege) und Pflege in einer geeigneten Einrichtung (Heimpflege), wie schon zuvor § 585RVO, der eine Rentenkürzung nur bei Gewährung von Anstaltspflege vorsah und hierbei an die Differenzierung der Pflegeleistungen in § 558 Abs. 2RVO zwischen Gestellung der erforderlichen Hilfe und Wartung duch Krankenpfleger, Krankenschwester oder auf andere geeignete Weise (Hauspflege) oder Gewährung von Unterhalt und Pflege in einer geeigneten Anstalt (Anstaltspflege) anknüpfte.2. Die Gewährung der im SGB VII vorgesehenen Leistungen, die die häusliche Pflege eines Schwerstverletzten in einem hierfür von der Familie – mit Unterstützung des Unfallver-sicherungsträgers - errichteten Wohnhaus erst ermöglichen, u.a. von 24-Stunden-Intensivpflege durch einen Pflegedienst als „Hauspflege“ nach § 44 Abs. 1 und 5 SGB VII, berechtigt nicht zur Kürzung der Verletztenrente nach § 60SGB VII.
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