BSG - Urteil vom 12.02.2020
B 6 KA 20/18 R
Normen:
SGB V § 103 Abs. 6 S. 2; Ärzte-ZV § 24 Abs. 7 S. 1; Ärzte-ZV § 33 Abs. 2; Ärzte-ZV § 33 Abs. 3; SGG § 54 Abs. 1 S. 2; SGG § 54 Abs. 2 S. 1; GG Art. 19 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 20.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KA 8/17

Rechtmäßigkeit der Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes in der vertragsärztlichen VersorgungUnzulässigkeit der Klagen an einer Sitzübernahme interessierter Ärzte gegen die Genehmigung einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft

BSG, Urteil vom 12.02.2020 - Aktenzeichen B 6 KA 20/18 R

DRsp Nr. 2020/7662

Rechtmäßigkeit der Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes in der vertragsärztlichen Versorgung Unzulässigkeit der Klagen an einer Sitzübernahme interessierter Ärzte gegen die Genehmigung einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft

Die Klage eines Dritten gegen die Genehmigung der gemeinsamen Berufsausübung von anderen Vertragsärzten ist unzulässig, weil eine solche Genehmigung unter keinem rechtlichen Aspekt Rechte des Dritten – hier im Falle des nicht an der Gründung einer Berufsausübungsgemeinschaft beteiligten Vertragsarztes - tangieren kann.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 20. April 2018 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. bis 6.

Normenkette:

SGB V § 103 Abs. 6 S. 2; Ärzte-ZV § 24 Abs. 7 S. 1; Ärzte-ZV § 33 Abs. 2; Ärzte-ZV § 33 Abs. 3; SGG § 54 Abs. 1 S. 2; SGG § 54 Abs. 2 S. 1; GG Art. 19 Abs. 4;

Gründe:

I

Der Kläger wendet sich gegen die der Beigeladenen zu 8. erteilte Genehmigung zur gemeinsamen Berufsausübung in einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) und gegen eine im Zusammenhang damit erteilte Genehmigung zur Verlegung des Vertragsarztsitzes eines der beiden Mitglieder der BAG.