BSG - Urteil vom 23.02.2021
B 12 R 21/18 R
Normen:
SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 15 Abs. 1; SGB IV § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 1 und S. 5; SvEV § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Hs. 1; SvEV § 3 Abs. 1 S. 4; EStG § 8 Abs. 2 S. 9;
Fundstellen:
BSGE 131, 260
DStR 2021, 2212
DStR 2021, 2803
NJW 2022, 350
NZA 2021, 1460
NZS 2022, 26
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 14.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 586/14
SG München, vom 03.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 56 R 1478/12

Rechtmäßigkeit der Nachforderung von Gesamtsozialversicherungs- und Umlagebeiträgen sowie Säumniszuschlägen nach einer BetriebsprüfungAnforderungen an die Berücksichtigung von Tankgutscheinen und Werbeflächenentgelten als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Zuge der Vereinbarung eines Lohnverzichts

BSG, Urteil vom 23.02.2021 - Aktenzeichen B 12 R 21/18 R

DRsp Nr. 2021/12103

Rechtmäßigkeit der Nachforderung von Gesamtsozialversicherungs- und Umlagebeiträgen sowie Säumniszuschlägen nach einer Betriebsprüfung Anforderungen an die Berücksichtigung von Tankgutscheinen und Werbeflächenentgelten als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Zuge der Vereinbarung eines Lohnverzichts

Tankgutscheine über einen bestimmten Euro-Betrag und Einnahmen aus der Vermietung von Werbeflächen auf privaten PKW, die als neue Gehaltsanteile an Stelle des Bruttoarbeitslohns erzielt werden, sind sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt und unterliegen der Beitragspflicht.

Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 14. September 2017 und der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 3. Juni 2014 insoweit aufgehoben, als der Bescheid vom 10. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Juli 2012 und des Bescheids vom 19. März 2013 hinsichtlich der Forderung von Sozialversicherungs- und Umlagebeiträgen für Dezember 2010 auf die den Beigeladenen zu 1. bis 7. gewährten Tankgutscheine und Werbeflächenentgelte aufgehoben worden ist. Insoweit wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und ihre Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.