Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 14. September 2017 und der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 3. Juni 2014 insoweit aufgehoben, als der Bescheid vom 10. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Juli 2012 und des Bescheids vom 19. März 2013 hinsichtlich der Forderung von Sozialversicherungs- und Umlagebeiträgen für Dezember 2010 auf die den Beigeladenen zu 1. bis 7. gewährten Tankgutscheine und Werbeflächenentgelte aufgehoben worden ist. Insoweit wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und ihre Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
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