LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.06.2021
L 8 R 842/17
Normen:
SGB IV § 14 Abs. 2 S. 1-2; SGB IV § 28p; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) und Nr. 3 Buchst. a) und Nr. 3 Buchst. b); EStG § 39b Abs. 2 S. 5 Nr. 3; EStG § 39c Abs. 1 S. 1; EStG § 39e Abs. 4 S. 1; GG Art. 3;
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 05.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 549/16

Rechtmäßigkeit der Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen einschließlich Säumniszuschlägen im Rahmen eines BetriebsprüfungsverfahrensAnforderungen an die Hochrechnung von Netto- auf Bruttoentgelte unter Berücksichtigung steuerrechtlicher Normen im Hinblick auf die Nichtberücksichtigung einer Vorsorgepauschale

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.06.2021 - Aktenzeichen L 8 R 842/17

DRsp Nr. 2021/11056

Rechtmäßigkeit der Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen einschließlich Säumniszuschlägen im Rahmen eines Betriebsprüfungsverfahrens Anforderungen an die Hochrechnung von Netto- auf Bruttoentgelte unter Berücksichtigung steuerrechtlicher Normen im Hinblick auf die Nichtberücksichtigung einer Vorsorgepauschale

Im Falle der Nachberechnung des Arbeitsentgelts nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 S. 1 SGB IV einschließlich der darauf entfallenden Steuern können pauschal abgegoltene Vorsorgeaufwendungen des Arbeitnehmers nicht berücksichtigt werden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 5.7.2017 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsrechtszugs mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 4.691,25 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 14 Abs. 2 S. 1-2; SGB IV § 28p; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) und Nr. 3 Buchst. a) und Nr. 3 Buchst. b); EStG § 39b Abs. 2 S. 5 Nr. 3; EStG § 39c Abs. 1 S. 1; EStG § 39e Abs. 4 S. 1; GG Art. 3;

Gründe

I.

1. 2. 3.