Der Einkommenssteuerbescheid 2015 vom ... in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ... wird dahingehend geändert, das weitere Werbungskosten bei den Einkünften der Klägerin aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von ... EUR zum Abzug zugelassen werden.
2.Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
4.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte zu Recht Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer der Klägerin i.H.v. ... EUR nicht zum Abzug als Werbungskosten zugelassen hat.
Die Kläger sind Eheleute, die in dem Streitjahr 2015 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt wurden und zusammen mit ihrer Tochter ein Reihenhaus mit einer Wohnfläche von 155 qm bewohnten. Die Klägerin war vom ... bis zum ...2015 beim "... " in der Kinderstube als Erzieherin tätig.
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