FG Köln - Urteil vom 08.02.2000
8 K 1286/99
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; StBerG § 35 Abs. 1 ; StBerG § 37a Abs. 2 ; StBerG § 37a Abs. 2 S 1;
Fundstellen:
EFG 2000, 655

Rechtmäßigkeit der Prüfung, wenn eine Aufgabe trotz Unklarheit lösbar bleibt

FG Köln, Urteil vom 08.02.2000 - Aktenzeichen 8 K 1286/99

DRsp Nr. 2001/1967

Rechtmäßigkeit der Prüfung, wenn eine Aufgabe trotz Unklarheit lösbar bleibt

1. Das bei Steuerberaterprüfungen geltende Gebot der Chancengleichheit ist nur verletzt, wenn innerhalb eines Bundeslandes keine einheitlichen Prüfungsbedingungen geherrscht haben. 2. Ein Verstoß gegen das bei Prüfungen geltende Gebot der Aufgabenklarheit ist nicht schon dann gegeben, wenn Deutungsspielräume den Prüfling nur über Sachverhaltsdetails im Unklaren lassen, die den rechtlich gebotenen Prüfungsgang nicht wesentlich berühren können.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; StBerG § 35 Abs. 1 ; StBerG § 37a Abs. 2 ; StBerG § 37a Abs. 2 S 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger wegen der Noten für seine schriftlichen Prüfungsarbeiten zu Recht von der mündlichen Steuerberaterprüfung 1998 ausgeschlossen worden ist und diese damit nicht bestanden hat.