FG Thüringen - Urteil vom 08.09.2005
II 723/03
Normen:
BewG (1974) § 86 Abs. 1 § 86 Abs. 3 § 87 § 88 § 85 § 129 Abs. 2 ; RBewDV § 3a ;
Fundstellen:
EFG 2007, 741

Rechtmäßigkeit der Reihenfolge der Abschläge und der Höhe des Alterswertabschlags aufgrund der Regelungen des Denkmalerlasses bei der Ermittlung des Gebäudewerts von denkmalgeschützten Gebäuden im Beitrittsgebiet

FG Thüringen, Urteil vom 08.09.2005 - Aktenzeichen II 723/03

DRsp Nr. 2007/2387

Rechtmäßigkeit der Reihenfolge der Abschläge und der Höhe des Alterswertabschlags aufgrund der Regelungen des Denkmalerlasses bei der Ermittlung des Gebäudewerts von denkmalgeschützten Gebäuden im Beitrittsgebiet

1. Die Umsetzung der Regelungen des Denkmalerlasses (FinMin Sachsen, Erlass v. 10.8.1995, 34-S 3219a-6/6-45293) bei der Ermittlung des Gebäudewerts von denkmalgeschützten Gebäuden im Beitrittsgebiet entspricht nicht den allgemeinen Prinzipien des Sachwertverfahrens. Insbesondere findet der für das Sachwertverfahren im Beitrittsgebiet durch gemeinsame Erlasse vorgegebene Gebäuderestwert von maximal 60 v. H. der Gebäudenormalherstellungskosten im Gesetz keine Grundlage. Die Begrenzung der Wertminderung wegen Alters beträgt nicht maximal 60 v. H., sondern in entsprechender Anwendung des § 86 Abs. 3 Satz 1 BewG 70 v.H. der Gebäudenormalherstellungskosten. 2. Des Weiteren entspricht die Umsetzung des Denkmalerlasses durch die Datenverarbeitung des FA nicht der durch §§ 85, 88 BewG vorgegeben Reihenfolge der Abschläge bei der Ermittlung des Gebäudewerts. Der Zu- oder Abschlag i. S. des § 88 BewG ist für Umstände objektiver Art, wie sie die rechtliche Beschränkung durch den Denkmalschutz darstellen, zwingend auf der Stufe des Gebäudesachwerts, die der Ermittlung des Gebäudenormalherstellungswerts nachfolgt, vorzunehmen.

Normenkette: