Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 27.01.2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Zwischen den Beteiligten ist die Rückforderung der durch die Beklagte der Klägerin erstatteten Arbeitgeberaufwendung für eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall an deren Geschäftsführer streitig.
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