LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.07.2021
L 11 KR 714/20
Normen:
AAG § 1 Abs. 1; AAG § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; EFZG § 1 Abs. 2; EFZG § 3 Abs. 1 S. 1; EFZG § 3 Abs. 2; EFZG § 9 Abs. 1; GmbHG § 35; GmbHG § 37 Abs. 1; GmbHG § 37 Abs. 2; SGB I § 44; SGB X § 31; SGB X § 50;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 27.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 2141/19

Rechtmäßigkeit der Rückforderung einer erstatteten Arbeitgeberaufwendung für eine Entgeltfortzahlung im KrankheitsfallKeine Arbeitnehmereigenschaft des Fremdgeschäftsführers einer GmbH

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.2021 - Aktenzeichen L 11 KR 714/20

DRsp Nr. 2021/12366

Rechtmäßigkeit der Rückforderung einer erstatteten Arbeitgeberaufwendung für eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Keine Arbeitnehmereigenschaft des Fremdgeschäftsführers einer GmbH

Der Fremdgeschäftsführer einer GmbH ist grundsätzlich kein Arbeitnehmer iSd § 1 AAG. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nicht allein deshalb zu machen, weil vor Gründung der GmbH Absprachen getroffen wurden, nach denen für Investitionen und Ausgaben, die höher als 500 € ausfallen, die Zustimmung der Gesellschafter erforderlich ist.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 27.01.2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Normenkette:

AAG § 1 Abs. 1; AAG § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; EFZG § 1 Abs. 2; EFZG § 3 Abs. 1 S. 1; EFZG § 3 Abs. 2; EFZG § 9 Abs. 1; GmbHG § 35; GmbHG § 37 Abs. 1; GmbHG § 37 Abs. 2; SGB I § 44; SGB X § 31; SGB X § 50;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Rückforderung der durch die Beklagte der Klägerin erstatteten Arbeitgeberaufwendung für eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall an deren Geschäftsführer streitig.