LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.09.2020
L 13 KG 4/19
Normen:
SGB I § 42 Abs. 1; SGB I § 42 Abs. 2; SGB X § 44; SGB X § 50; BKGG; EStG;
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 25.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KG 7/18

Rechtmäßigkeit der Rückforderung eines vorläufig gewährten Anspruchs auf deutsches Kindergeld nach der Anrechnung niederländischen KindergeldesUnzulässigkeit der Überprüfung eines angefochtenen Bescheides während des Rechtsmittelverfahrens

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.09.2020 - Aktenzeichen L 13 KG 4/19

DRsp Nr. 2020/14069

Rechtmäßigkeit der Rückforderung eines vorläufig gewährten Anspruchs auf deutsches Kindergeld nach der Anrechnung niederländischen Kindergeldes Unzulässigkeit der Überprüfung eines angefochtenen Bescheides während des Rechtsmittelverfahrens

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 25.06.2019 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB I § 42 Abs. 1; SGB I § 42 Abs. 2; SGB X § 44; SGB X § 50; BKGG; EStG;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Kindergeld. Der 1978 geborene Kläger ist mit einer niederländischen Staatsangehörigen verheiratet und Vater zweier Kinder (S., geb. 00.00.2009 und I., geb. 00.00.2014). Er lebt mit der Familie in den Niederlanden und ist in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt. Für das Kind S. bezog der Kläger niederländisches Kindergeld, das niedriger als das deutsche Kindergeld ist.