Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 19. Februar 2020 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 24. September 2018 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
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