BSG - Urteil vom 29.03.2022
B 12 R 2/20 R
Normen:
SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; SGB X § 44 Abs. 2 S. 1-2; SGB X § 45 Abs. 1 S. 1; SGB X § 45 Abs. 3 S. 1; SGB X § 49; SGB IV § 7a Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;
Fundstellen:
BSGE 134, 84
NZS 2022, 821
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 19.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BA 169/18
SG München, vom 24.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 47 R 1579/17

Rechtmäßigkeit der Rücknahme eines Statusfeststellungsbescheides als rechtswidriger nicht begünstigender VerwaltungsaktAnforderungen an das Vorliegen eines Verwaltungsaktes mit sogenannter Doppel- oder Mischwirkung - hier mit einer nicht begünstigenden Wirkung der Statusfeststellung

BSG, Urteil vom 29.03.2022 - Aktenzeichen B 12 R 2/20 R

DRsp Nr. 2022/11562

Rechtmäßigkeit der Rücknahme eines Statusfeststellungsbescheides als rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt Anforderungen an das Vorliegen eines Verwaltungsaktes mit sogenannter Doppel- oder Mischwirkung – hier mit einer nicht begünstigenden Wirkung der Statusfeststellung

Ein bereits bei seinem Erlass rechtswidriger Statusfeststellungsbescheid ist mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn die Aufhebung im klar zum Ausdruck gebrachten subjektiven Interesse sowohl des Auftragnehmers wie des Auftraggebers liegt.

Bei einem Statusfeststellungsbescheid, der die selbständige Ausübung einer Tätigkeit feststellt, handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit sogenannter Doppel- oder Mischwirkung, der den Betroffenen - objektiv betrachtet - sowohl begünstigt als auch belastet. Die Statusentscheidung ist somit nicht begünstigend.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 19. Februar 2020 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 24. September 2018 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Normenkette:

SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; SGB X § 44 Abs. 2 S. 1-2; SGB X § 45 Abs. 1 S. 1; SGB X § 45 Abs. 3 S. 1; SGB X § 49; SGB IV § 7a Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;

Gründe:

I