FG Münster - Urteil vom 06.09.2001
8 K 7080/97 E
Normen:
AO (1977) § 147 Abs. 1 ; AO (1977) § 147 Abs. 1 Nr. 5 ; AO (1977) § 162 ; EStG § 4 Abs. 3 ; FGO § 76 Abs. 1 ; FGO § 96 Abs. 1 ; FGO § 96 Abs. 1 S 1 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 45

Rechtmäßigkeit der Schätzung gewerblicher Einkünfte aus einem Taxiunternehmen bei Nichtvorlage sogenannter Schichtzettel

FG Münster, Urteil vom 06.09.2001 - Aktenzeichen 8 K 7080/97 E

DRsp Nr. 2002/17139

Rechtmäßigkeit der Schätzung gewerblicher Einkünfte aus einem Taxiunternehmen bei Nichtvorlage sogenannter Schichtzettel

1. Zu den sonstigen Unterlagen i.S. des § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO gehören alle in einem Unternehmen anfallenden Unterlagen, die Aussagen oder Teilaussagen über steuerlich relevante Vorgänge enthalten und keine Buchungsbelege sind. 2. Sogenannte Schichtzettel, in denen der jeweilige Fahrer, das Datum, der Beginn und das Ende seiner Schicht, die Total- und Besetztkilometer, die Touren, der Fahrpreis, die Fahrten ohne Uhr, die Gesamteinnahmen, die Lohnabzüge, die verbleibenden Resteinnahmen sowie die an den Unternehmer abgelieferten Beträge angegeben sind, gehören wegen ihrer besonderen Bedeutung für eine Einnahme- und Lohnverprobung zu den aufbewahrungspflichtigen sonstigen Unterlagen i.S. des § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO. 3. Die Nichtvorlage derartiger Schichtzettel berechtigt die Finanzbehörde zu einer Schätzung bzw. Hinzuschätzung der gewerblichen Einkünfte des Taxiunternehmers.

Normenkette:

AO (1977) § 147 Abs. 1 ; AO (1977) § 147 Abs. 1 Nr. 5 ; AO (1977) § 162 ; EStG § 4 Abs. 3 ; FGO § 76 Abs. 1 ; FGO § 96 Abs. 1 ; FGO § 96 Abs. 1 S 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von Schätzungsbescheiden.