LSG Bayern - Urteil vom 17.01.2018
L 12 KA 123/16
Normen:
SGB V § 75 Abs. 2 S. 2; SGB V § 106a Abs. 1; SGB V § 106a Abs. 2; SGB V § 106a Abs. 6 S. 1; Ärzte-ZV § 32 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG München, vom 11.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 38 KA 1611/14

Rechtmäßigkeit der Vergütung vertragsärztlicher Leistungen in einem Medizinischen VersorgungszentrumAnforderungen an die Ermittlung des Zeitaufwandes für Tages- und QuartalsprofileBerücksichtigung interner Vertretungen

LSG Bayern, Urteil vom 17.01.2018 - Aktenzeichen L 12 KA 123/16

DRsp Nr. 2018/10141

Rechtmäßigkeit der Vergütung vertragsärztlicher Leistungen in einem Medizinischen Versorgungszentrum Anforderungen an die Ermittlung des Zeitaufwandes für Tages- und Quartalsprofile Berücksichtigung interner Vertretungen

1. Maßgeblich für die Errechnung des Zeitaufwandes bei Tages- und Quartalsprofilen sind allein die in Anhang 3 des EBM zugrunde gelegten Prüfzeiten für die ärztlichen Leistungen. 2. Bei der Berechnung der Überschreitung der Quartalsarbeitszeiten ist nicht die genehmigte Arbeitszeit, sondern bei den mit einem Bedarfsplanungsfaktor von 0,5 angestellten Ärzten eine höchstzulässige Quartalsarbeitszeit von 390 Stunden zugrunde zu legen. 3. Bei einer Vertretung innerhalb eines MVZ durch den MVZ angehörige Ärzte handelt es sich - unter Beachtung der Fachgebietsgrenzen - um eine "interne" Vertretung, für die die Regelung des § 32 Ärzte-ZV nicht gilt.

1. Indizienbeweise für eine nicht ordnungsgemäße Abrechnung sind u.a. Quartalsprofile, die Behandlungszeiten für Leistungen dokumentieren, die der Arzt in einem Quartal abgerechnet hat. 2. Hat eine Honorarabrechnung eines Vertragsarztes (lediglich) einen Fehler, liegt bereits grobe Fahrlässigkeit des Arztes vor.