LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 28.03.2019
L 16 KR 676/16
Normen:
SGB V § 15 Abs. 2; SGB V § 291; SGB V § 291a; SGB I § 35; SGB X §§ 67 ff.;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 08.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 504/15

Rechtmäßigkeit der Verpflichtung zur Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte in der gesetzlichen KrankenversicherungKein Anspruch auf Ausstellung eines papiergebundenen Anspruchsnachweises

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.03.2019 - Aktenzeichen L 16 KR 676/16

DRsp Nr. 2020/9134

Rechtmäßigkeit der Verpflichtung zur Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte in der gesetzlichen Krankenversicherung Kein Anspruch auf Ausstellung eines papiergebundenen Anspruchsnachweises

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 08.08.2016 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 15 Abs. 2; SGB V § 291; SGB V § 291a; SGB I § 35; SGB X §§ 67 ff.;

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der beklagten Krankenkasse einen "papiergebundenen Anspruchsnachweis" anstelle der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) über den 01.01.2015 hinaus.

Der 1959 geborene Kläger ist taubstumm. Ihm ist ein Grad der Behinderung von 100 mit den Merkzeichen G und RF zuerkannt. Er hatte bereits im Jahr 2012 bei der Beklagten die unbefristete Nutzung seiner bisherigen Krankenversicherungskarte beantragt. Die gegen die ablehnenden Bescheide der Beklagten (Bescheid vom 10.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.01.2013) vom Kläger beim Sozialgericht Dortmund erhobene Klage vom 12.02.2013 (S 8 KR 163/13) blieb - wie ein zeitgleicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (S 8 KR 166/13 ER) - erfolglos.