BFH - Urteil vom 30.06.2011
IV R 30/09
Normen:
BewG § 34 Abs. 1; EStG § 7g;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 28.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 497/05

Rechtmäßigkeit der Versagung der Sonder- und Ansparabschreibungen nach § 7g EStG wegen der Überschreitung der Einheitswertgrenze

BFH, Urteil vom 30.06.2011 - Aktenzeichen IV R 30/09

DRsp Nr. 2011/18005

Rechtmäßigkeit der Versagung der Sonder- und Ansparabschreibungen nach § 7g EStG wegen der Überschreitung der Einheitswertgrenze

NV: Der Umfang des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ist für die Wertgrenze bei Sonder- und Ansparabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe einkommensteuerrechtlich zu bestimmen. Der im Einheitswert enthaltene Wohnwert ist daher nach § 7g Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG a.F. nicht zu berücksichtigen, wenn der Wohnteil ertragsteuerlich zum Privatvermögen gehört.

Der im Einheitswert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft erfasste Wohnteil ist für die Wertgrenze nach § 7g Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG a.F. nicht zu berücksichtigen, wenn er ertragsteuerlich nicht zum Betriebsvermögen, sondern zum Privatvermögen gehört. Der Umfang des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft, auf dessen Einheitswert die Vorschrift Bezug nimmt, ist insoweit einkommensteuerrechtlich zu bestimmen.

Normenkette:

BewG § 34 Abs. 1; EStG § 7g;

Gründe

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebs. Den Gewinn ermittelt er durch Betriebsvermögensvergleich für den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. Juni (landwirtschaftliches Normalwirtschaftsjahr gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --). Der Wohnteil (§ 34 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes -- --) befindet sich nicht im Betriebsvermögen.