FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 18.06.2008
3 K 148/07
Normen:
MilchAbgV § 7a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; MilchAbgV § 7a Abs. 2; MilchAbgV § 7; EGV 1788/2003 Art. 16 Abs. 1; MOG § 1; MOG § 12; GG Art. 80 Abs. 1;

Rechtmäßigkeit der zeitweiligen Überlassung einer Anlieferungs-Referenzmenge gem. § 7a Abs. 1 Nr. 2 MilchAbgV; Gemeinschaftsrechtsmäßigkeit und Verfassungsmäßigkeit des § 7a MilchAbgV; Quotenermittlung, Zeitraumberechnung; Leberegelbefall einer Herde als Fall höherer Gewalt

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 18.06.2008 - Aktenzeichen 3 K 148/07

DRsp Nr. 2009/22957

Rechtmäßigkeit der zeitweiligen Überlassung einer Anlieferungs-Referenzmenge gem. § 7a Abs. 1 Nr. 2 MilchAbgV; Gemeinschaftsrechtsmäßigkeit und Verfassungsmäßigkeit des § 7a MilchAbgV; Quotenermittlung, Zeitraumberechnung; Leberegelbefall einer Herde als Fall höherer Gewalt

1. Die Vorschriften der §§ 7, 7a MilchAbgV halten sich im Rahmen des durch Art. 16 Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 vorgegebenen Rahmens und haben in §§ 1, 12 MOG eine ausreichende gesetzliche Grundlage, so dass eine Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen Art. 80 GG ausscheidet. 2. Für die Berechnung der Quote nach § 7a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MilchAbgV ist auf die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Beginns des Zwölfmonatszeitraums abzustellen, in dem die zeitweilige Überlassung der Anlieferungsmenge wegen der Tötung oder Verendung von 20 % der Milchkühe beginnen soll. 3. Für die Berechnung der Anzahl der getöteten Tiere gem. § 7a Abs. 1 MilchAbgV ist der Zeitraum maßgebend, der mit dem Zwölfmonatszeitraum beginnt, in dem und für den die Anlieferungsreferenzmenge übertragen werden soll (= Quotenfeststellungszeitpunkt). Der Zeitraum endet spätestens an dem Tag, an dem die Überlassungsvereinbarung zwischen Milcherzeuger und dem Übernehmer der Referenzmenge schriftlich abgeschlossen wird.