BFH - Beschluss vom 24.03.2009
III B 120/07
Normen:
EStG § 32 Abs. 4; FGO § 116 Abs. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1142
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 22.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 947/07

Rechtmäßigkeit der Zusammenfassung mehrerer Zeiträume der Kindergeldfestsetzung bzw. deren Aufhebung in einem Bescheid

BFH, Beschluss vom 24.03.2009 - Aktenzeichen III B 120/07

DRsp Nr. 2009/13084

Rechtmäßigkeit der Zusammenfassung mehrerer Zeiträume der Kindergeldfestsetzung bzw. deren Aufhebung in einem Bescheid

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4; FGO § 116 Abs. 3;

Gründe:

I.

Der am ... August 1983 geborene Sohn (S) des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) absolvierte in den Jahren 2002 und 2003 eine Ausbildung zum ...-Mechaniker. Mit Bescheid vom 24. Juli 2001 setzte die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) gegenüber dem Kläger Kindergeld ab September 2001 befristet bis Dezember 2003 fest.

Nachdem der Kläger im Januar 2003 mitgeteilt hatte, die Einkünfte und Bezüge des S würden im Kalenderjahr 2003 voraussichtlich den Grenzbetrag überschreiten, stellte die Familienkasse die Kindergeldzahlungen mit Ablauf des Monats Februar 2003 ein.