BFH - Urteil vom 24.08.2011
VI B 18/11
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1868
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 28.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1128/07

Rechtmäßigkeit der Zusammenzählung der Einkünfte der Ehegatten und gleichmäßige Zurechnung als klärungsbedürftige Rechtsfrage

BFH, Urteil vom 24.08.2011 - Aktenzeichen VI B 18/11

DRsp Nr. 2011/17792

Rechtmäßigkeit der Zusammenzählung der Einkünfte der Ehegatten und gleichmäßige Zurechnung als klärungsbedürftige Rechtsfrage

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), der Erforderlichkeit der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) sowie Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegen nicht vor.

1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Mai 2009 VI B 123/08, BFH/NV 2009, 1434, m.w.N.). An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Rechtsfrage bereits durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 28, m.w.N.).