BFH - Beschluss vom 25.07.2011
I B 8/11
Normen:
EStG 2002 § 7g Abs. 7; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 23.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 58/10

Rechtmäßigkeit des Ansatzes einer sog. Ansparrücklage für Existenzgründer gemäß § 7g Abs. 7 EStG 2002 i.d.F. vor dem Inkrafttreten des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 (BGBl I 2007, 1912, BStBl I 2007, 630) --EStG 2002 a.F.-- im Streitjahr 2005; Vorhandensein von konkreten Aufträgen als eine zwingende Voraussetzung für die Feststellung einer Investitionsabsicht im Rahmen des § 7g Abs. 7 EStG a.F.; Anforderungen an die Begründetheit einer Beschwerde

BFH, Beschluss vom 25.07.2011 - Aktenzeichen I B 8/11

DRsp Nr. 2011/16721

Rechtmäßigkeit des Ansatzes einer sog. Ansparrücklage für Existenzgründer gemäß § 7g Abs. 7 EStG 2002 i.d.F. vor dem Inkrafttreten des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 (BGBl I 2007, 1912, BStBl I 2007, 630) -- EStG 2002 a.F.-- im Streitjahr 2005; Vorhandensein von konkreten Aufträgen als eine zwingende Voraussetzung für die Feststellung einer Investitionsabsicht im Rahmen des § 7g Abs. 7 EStG a.F.; Anforderungen an die Begründetheit einer Beschwerde

NV: Es ist in der Rechtsprechung des BFH ausreichend geklärt, dass die Bildung einer Existenzgründer-Ansparabschreibung nicht in Betracht kommt, wenn eine ernsthafte Investitionsabsicht (z.B. auf der Grundlage einer verbindlichen Bestellung von Wirtschaftsgütern) nicht festgestellt werden kann.

Normenkette:

EStG 2002 § 7g Abs. 7; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.

Streitig ist die Rechtmäßigkeit des Ansatzes einer sog. Ansparrücklage für Existenzgründer gemäß § 7g Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes 2002 i.d.F. vor dem Inkrafttreten des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 (BGBl I 2007, 1912, BStBl I 2007, 630) -- EStG 2002 a.F.-- im Streitjahr 2005 (mit Folgewirkung im Streitjahr 2004).