BSG - Urteil vom 28.09.2016
B 6 KA 25/15 R
Normen:
SGB V § 34 Abs. 1 S. 1 und S. 5;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 27.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 KA 33/12

Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der Verordnungsfähigkeit des nicht verschreibungspflichtigen homöopathischen Arzneimittels Otovowen für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr

BSG, Urteil vom 28.09.2016 - Aktenzeichen B 6 KA 25/15 R

DRsp Nr. 2017/1649

Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der Verordnungsfähigkeit des nicht verschreibungspflichtigen homöopathischen Arzneimittels Otovowen für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr

Die (Un-)Zweckmäßigkeit (auch) eines homöopathischen Arzneimittels ist nach den methodischen Standards der evidenzbasierten Medizin zu beurteilen.

1. Ausgeschlossen von der Verordnungsfähigkeit sind nach Nr. 38 der Anlage III der AM-RL "Otologika". 2. Der Grund für den Ausschluss von Otologika bestand nach den im Beschluss vom 18.12.2008/22.01.2009 angegebenen rechtlichen Grundlagen und Hinweisen darin, dass eine Verordnung dieser Arzneimittel auch für Kinder und Jugendliche als unwirtschaftlich angesehen wurde.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Mai 2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

SGB V § 34 Abs. 1 S. 1 und S. 5;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Verordnungsfähigkeit von Otovowen® für versicherte Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und für versicherte Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr mit Entwicklungsstörungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).