LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 30.06.2021
L 11 KA 54/19
Normen:
SGB V § 75 Abs. 1 S. 1-2; SGB V § 95 Abs. 3 S. 1; Ärzte-ZV § 21 S. 1 und S. 3; GG Art. 12 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 03.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 52 KA 140/14

Rechtmäßigkeit des Ausschlusses vom ärztlichen Notfalldienst in der vertragsärztlichen VersorgungAnforderungen an eine Berechtigung zur Teilnahme bei Zweifeln an der Eignung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.06.2021 - Aktenzeichen L 11 KA 54/19

DRsp Nr. 2022/900

Rechtmäßigkeit des Ausschlusses vom ärztlichen Notfalldienst in der vertragsärztlichen Versorgung Anforderungen an eine Berechtigung zur Teilnahme bei Zweifeln an der Eignung

Der Ausschluss vom ärztlichen Notfalldienst kann bereits dann gerechtfertigt sein, wenn ernsthafte Zweifel an der Eignung bestehen – hier im Falle eines schlechten altersbedingten physischen Allgemeinzustandes eines Facharztes für Innere Medizin.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 3. Juli 2019 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 34.928,65 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 75 Abs. 1 S. 1-2; SGB V § 95 Abs. 3 S. 1; Ärzte-ZV § 21 S. 1 und S. 3; GG Art. 12 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des klägerischen Ausschlusses vom ärztlichen Notfalldienst durch die Beklagte.