FG Köln - Urteil vom 12.04.2016
5 K 1346/15
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 1 Abs. 2; GrEStG § 13;

Rechtmäßigkeit des Ergehens eines Feststellungsbescheids über die Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer trotz bereits eingetretener Feststellungsverjährung

FG Köln, Urteil vom 12.04.2016 - Aktenzeichen 5 K 1346/15

DRsp Nr. 2016/13387

Rechtmäßigkeit des Ergehens eines Feststellungsbescheids über die Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer trotz bereits eingetretener Feststellungsverjährung

Tenor

Der angefochtene Bescheid zur Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer vom 26.08.2014 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 03.11.2014 und vom 10.04.2015 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 1 Abs. 2; GrEStG § 13;

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit des Bescheides über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer vom 26.08.2014, in Gestalt der Änderungsbescheide vom 03.11.2014 und 10.04.2015.

Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: