FG Düsseldorf - Urteil vom 26.04.2006
14 K 1526/02 F
Normen:
AO § 165 Abs. 1 ; AO § 165 Abs. 2 Satz 2 ; AO § 171 Abs. 8 ; EStG § 2 Abs. 1 Nr. 6 ; EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ;

Rechtmäßigkeit des Erlasses eines negativen Feststellungsbescheides auf der Grundlage der Korrekturbefugnis des § 165 Abs. 2 S. 2 AO - Änderungsbefugnis bei Vorläufigkeitsvermerk; Einkünfteerzielungsabsicht bei Verpachtung; Beweis des ersten Anscheins; Kalkulation der Verpachtungstätigkeit; Bedingte Veräußerungsabsicht

FG Düsseldorf, Urteil vom 26.04.2006 - Aktenzeichen 14 K 1526/02 F

DRsp Nr. 2008/11571

Rechtmäßigkeit des Erlasses eines negativen Feststellungsbescheides auf der Grundlage der Korrekturbefugnis des § 165 Abs. 2 S. 2 AO - Änderungsbefugnis bei Vorläufigkeitsvermerk; Einkünfteerzielungsabsicht bei Verpachtung; Beweis des ersten Anscheins; Kalkulation der Verpachtungstätigkeit; Bedingte Veräußerungsabsicht

1. Mit einem Vorläufigkeitsvermerk bezüglich der Einkünfteerzielungsabsicht versehene bestandskräftige Gewinnfeststellungsbescheide für eine Verpachtungs-GbR können aufgrund nachträglicher Feststellungen einer Betriebsprüfung zu den für die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht maßgebenden, in den betreffenden Jahren verwirklichten Tatsachen nach § 165 Abs. 2 Satz 2 AO geändert werden, weil damit eine tatsächliche Ungewissheit beseitigt wird.2. Aufgrund der Bestandskraft des Vorläufigkeitsvermerks kommt der Unterlassung vorheriger weiterer Ermittlungen zur Klärung des Sachverhalts keine Bedeutung zu.