FG Köln - Einzelrichterurteil vom 02.07.2001
15 K 7397/94
Normen:
EMRK Art. 6 ; EStG § 10 Abs. 3 § 33c § 53 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 806

Rechtmäßigkeit des Familienleistungsausgleichs 1992

FG Köln, Einzelrichterurteil vom 02.07.2001 - Aktenzeichen 15 K 7397/94

DRsp Nr. 2002/9473

Rechtmäßigkeit des Familienleistungsausgleichs 1992

1. Der Familienleistungsausgleich für das Jahr 1992 i.d.F. des § 53 EStG ist nicht verfassungswidrig.2. § 33c EStG ist nicht über seinen Regelungsgehalt hinaus auf andere Sachverhalte anwendbar.3. Art. 6 EMRK ist auf das finanzgerichtliche Verfahren nicht anwendbar.4. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus § 19 EStG abzugsfähig.5. Die Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 3 EStG ist nicht verfassungswidrig.

Normenkette:

EMRK Art. 6 ; EStG § 10 Abs. 3 § 33c § 53 ;

Tatbestand:

Streitig sind zwischen den Beteiligten zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung die Fragen der verfassungsgemäßen Berücksichtigung einerseits des Betreuungsbedarfs für das im Jahr 1974 geborenen Kind der Kläger sowie andererseits der Rentenversicherungsbeiträge der Kläger als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bzw. als Sonderausgaben.