FG Köln - Urteil vom 11.05.2005
11 K 385/03
Normen:
Kirchensteuerordnung NW Ev § 6 Abs. 1 Nr. 5 ; Landesverfassung NW Art. 4 Abs. 2 ; AO (1977) § 31 Abs. 1 ; Datenschutzgesetz NW § 14 § 15 ; KiStG (NW) § 4 Abs. 1 Nr. 5 ;

Rechtmäßigkeit des in glaubensverschiedener Ehe erhobenen besonderen Kirchgeldes in NW

FG Köln, Urteil vom 11.05.2005 - Aktenzeichen 11 K 385/03

DRsp Nr. 2005/10209

Rechtmäßigkeit des in glaubensverschiedener Ehe erhobenen besonderen Kirchgeldes in NW

1. Das von einem Ehegatten mit geringem Einkommen erhobene besondere Kirchgeld, das mit Rücksicht auf ein erheblich höheres Einkommen des anderen, nicht kirchenangehörigen Ehegatten mitunter in weitaus größerem Betrag als den eigenen Einkünften bemessen wird, ist verfassungs(rechtlich) nicht zu beanstanden. 2. Die typisierende Regelung, das besondere Kirchgeld nach dem gemeinsamen, viel höheren Einkommen beider Ehegatten zu bemessen, ist verfassungsrechtlich zulässig. 3. Die Übermittlung personenbezogener Daten durch die Finanzämter an die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften zur Erhebung des besonderen Kirchgeldes ist durch die gesetzliche Regelung des § 31 Abs. 1 AO und § 14 Abs. 1, § 15 Datenschutzgesetz NW erlaubt. 4. Die Verhältnisse dauernd getrennt lebender Ehegatten in glaubensverschiedener Ehe und in einem Haushalt lebender glaubensverschiedener Ehegatten sind wirtschaftlich gesehen nicht vergleichbar, und somit ist auch keine Gleichbehandlung dieser beiden Fälle erforderlich. 5) Dass das besondere Kirchgeld in Nichtveranlagungsfällen nicht erhoben wird, beruht auf rechtmäßiger, abgeltender Typisierung des Lohnsteuerverfahrens und begründet kein verfassungsrechtlich relevantes Vollzugsdefizit.

Normenkette: