BFH - Urteil vom 08.09.2011
V R 43/10
Normen:
UStG § 3 Abs. 1; UStG § 15 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 27.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 321/07

Rechtmäßigkeit des Vorsteuerabzugs aus einer Lieferung auch bei Betrugsabsicht eines Lieferers ohne Eigentümerstellung bei gleicher Lieferung an einen anderen Erwerber

BFH, Urteil vom 08.09.2011 - Aktenzeichen V R 43/10

DRsp Nr. 2012/3872

Rechtmäßigkeit des Vorsteuerabzugs aus einer Lieferung auch bei Betrugsabsicht eines Lieferers ohne Eigentümerstellung bei gleicher Lieferung an einen anderen Erwerber

Lieferung auch bei Betrugsabsicht des Lieferers Dem Vorsteuerabzug aus einer Lieferung i.S. von § 15 Abs. 1, § 3 Abs. 1 UStG steht nicht entgegen, dass der Lieferer zivilrechtlich nicht Eigentümer des Liefergegenstands ist und darüber hinaus beabsichtigt, den gelieferten Gegenstand vertragswidrig nochmals an einen anderen Erwerber zu liefern.

Normenkette:

UStG § 3 Abs. 1; UStG § 15 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), ursprünglich eine Kommanditgesellschaft, die 1996 in eine GmbH umgewandelt wurde, ist im Leasinggeschäft tätig. Seit 1993 kaufte die Klägerin Maschinensysteme (B-Systeme), die jeweils mit eigenen Identifikationsnummern (Ident-Nrn.) versehen waren, von der K-KG und verleaste diese an die F-KG.