BFH - Beschluss vom 03.02.2010
VI B 119/09
Normen:
FGO § 74; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2,Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 923
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 22.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2760/08

Rechtmäßigkeit einer ablehnenden Entscheidung über das Aussetzen eines Verfahrens nach umfassender Abwägung auch unter Berücksichtigung der langen Verfahrensdauer; Annahme eines Verfahrensmangels bei unterlassener Entscheidung über die vom Kläger erklärte Hauptsacheerledigung hinsichtlich der geltend gemachten Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung

BFH, Beschluss vom 03.02.2010 - Aktenzeichen VI B 119/09

DRsp Nr. 2010/5989

Rechtmäßigkeit einer ablehnenden Entscheidung über das Aussetzen eines Verfahrens nach umfassender Abwägung auch unter Berücksichtigung der langen Verfahrensdauer; Annahme eines Verfahrensmangels bei unterlassener Entscheidung über die vom Kläger erklärte Hauptsacheerledigung hinsichtlich der geltend gemachten Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung

1. NV: Die Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO ist eine Ermessensentscheidung des FG. 2. NV: Eine Aussetzung von Klageverfahren kann berechtigt und auch geboten sein, wenn ein anhängiges Verfahren vor dem BVerfG unmittelbar die Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Regelung und nicht nur den Vorwurf der verfassungswidrigen Anwendung einer an sich verfassungsgemäßen Norm durch die Gerichte betrifft. 3. NV: Bloße Subsumtionsfehler des FG rechtfertigen die Zulassung der Revision wegen Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt FGO) nicht.

Normenkette:

FGO § 74; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2,Nr. 3;

Gründe