Der Bescheid über die Ablehnung des Stundungsantrags vom 17. April 2019 und die Einspruchsentscheidung vom 16. August 2019 werden aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 90 v.H., die Beklagte zu 10 v.H.
3.Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
4.Die Revision wird zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten über die Erhebung und die Rechtmäßigkeit einer Ablehnung der Stundung von Säumniszuschlägen in Höhe von [...] € zu einer Kindergeldrückforderung in Höhe von [...] €.
Mit Bescheid der Familienkasse Bayern Süd vom 27. August 2018 wurde eine Kindergeldfestsetzung gegenüber der Klägerin aufgehoben und Kindergeld für den Zeitraum von August 2017 bis August 2018 in Höhe von [...] € zurückgefordert. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 8. November 2018).
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