FG Hamburg - Urteil vom 28.07.2006
2 K 91/05
Normen:
AO § 193 Abs. 1 § 194 Abs. 1 ; FGO § 102 S. 2 ;

Rechtmäßigkeit einer auf § 18 BpO gestützten Betriebsprüfungsanordnung

FG Hamburg, Urteil vom 28.07.2006 - Aktenzeichen 2 K 91/05

DRsp Nr. 2006/29528

Rechtmäßigkeit einer auf § 18 BpO gestützten Betriebsprüfungsanordnung

Für die Frage, ob Unternehmen verbunden i.S.d. § 18 Nr. 2 BpO 2000 sind, ist nicht maßgeblich, wie das Finanzgericht diese Vorschrift versteht. Hat die Verwaltung in Ausübung eines ihr zustehenden Ermessensspielraums Richtlinien erlassen, so ist für die Auslegung entscheidend, wie die Verwaltung die Anweisung verstanden hat und ob die Auslegung der Behörde möglich ist. Danach ist nicht zu beanstanden, dass die Verwaltung den Begriff der verbundenen Unternehmen in § 18 Nr. 2 BpO anders versteht, als er in § 15 AktG definiert ist.

Normenkette:

AO § 193 Abs. 1 § 194 Abs. 1 ; FGO § 102 S. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung.

Mit Gesellschaftsvertrag vom 22.12.1999 (Akte "Allgemeines" der Klägerin Bl. 2) wurde die aus den Gesellschaftern A und B bestehende A und B OHG, an der die Gesellschafter je zur Hälfte beteiligt waren, in die Klägerin umgewandelt. Herr G trat zusätzlich als persönlich haftender Gesellschafter mit einer Beteiligung von 28,8 % ein sowie sechs weitere Personen als Kommanditisten. Danach bestanden folgende Beteiligungsverhältnisse an der Klägerin:

Als Komplementäre waren beteiligt zu

Herr A 6/52

Herr B (Bruder von A)6/52

Herr G (Sohn von Herrn und Frau B)15/52

Als Kommanditisten waren beteiligt