BSG - Beschluss vom 17.04.2020
B 1 A 1/19 B
Normen:
SGB V § 173 Abs. 2 S. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 24.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 93/17

Rechtmäßigkeit einer AufsichtsmaßnahmeAufsichtsrechtlicher Zuständigkeitsbereich einer IKKGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 17.04.2020 - Aktenzeichen B 1 A 1/19 B

DRsp Nr. 2020/7260

Rechtmäßigkeit einer Aufsichtsmaßnahme Aufsichtsrechtlicher Zuständigkeitsbereich einer IKK Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 24. Oktober 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 173 Abs. 2 S. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I