FG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.01.2012
4 K 3249/10
Normen:
AO § 195; AO § 5; AO § 126 Abs. 1 Nr. 2; FGO § 102; BpO § 13;

Rechtmäßigkeit einer Auftragsprüfung durch eine andere Finanzbehörde

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.01.2012 - Aktenzeichen 4 K 3249/10

DRsp Nr. 2012/14666

Rechtmäßigkeit einer Auftragsprüfung durch eine andere Finanzbehörde

1. Die Beauftragung anderer Finanzbehörden mit der Außenprüfung (§ 195 Satz 2 AO) ist eine Ermessenensentscheidung, die nur im Rahmen des § 102 FGO gerichtlich überprüfbar ist. 2. Der Prüfungsauftrag kann durch innerdienstlichen Auftrag oder in einem Verwaltungsakt, in dem die Beauftragung nach außen wirksam wird, erfolgen. 3. Aus dem Prüfungsauftrag ergibt sich der zu prüfende Steuerpflichtige und der Umfang der Prüfung der Zeit und der Sache nach. Welche Maßnahmen zur Erledigung des Auftrags ergriffen werden, liegt im Ermessen der beauftragten Finanzbehörde. 4. Ob ein derartiger Auftrag vorhanden ist, kann im Wege der Anfechtung der Prüfungsanordnung überprüft werden. 5. Das beauftragte Finanzamt ist befugt, die Ermessenserwägungen des beauftragenden Finanzamts zu ergänzen. 6. Enthält die Prüfungsanordnung keine ausreichende Ausführungen dazu, welche konkrete unternehmerische Betätigung den Grund für die Erteilung des Prüfungsauftrags bildet, ist die Prüfungsanordnung rechtswidrig.

1) Die Prüfungsanordnung des Beklagten vom 1. Dezember 2009 und die Einspruchsentscheidung vom 3. August 2010 werden aufgehoben.

2) Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.