Die Beteiligten streiten um die Höhe der als Werbungskosten zu berücksichtigenden Aufwendungen des Klägers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Der Kläger wohnt in R und arbeitet in W. Im Streitjahr 2012 fuhr er an 140 Tagen mit dem eigenen Pkw zu seiner 126 km entfernten Dienststelle. In seiner Einkommensteuererklärung für 2012 machte er den tatsächlichen Aufwand in Höhe von 0,52 € pro Entfernungskilometer als Werbungskosten geltend. Dies entspricht einem Betrag von 9.217 €. Der Beklagte (das Finanzamt - FA -) berücksichtigte lediglich 0,30 € pro Entfernungskilometer, mithin 5.294 €.
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