FG Köln - Urteil vom 09.10.2020
3 K 2390/18
Normen:
AO § 193 Abs. 1;

Rechtmäßigkeit einer behördlichen Prüfungsansordnung bei Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

FG Köln, Urteil vom 09.10.2020 - Aktenzeichen 3 K 2390/18

DRsp Nr. 2022/3626

Rechtmäßigkeit einer behördlichen Prüfungsansordnung bei Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

AO § 193 Abs. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit einer gegenüber dem Kläger erlassenen Prüfungsanordnung streitig.

Der Kläger ist als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater selbstständig tätig. Er ermittelt seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG.

Zudem war er im Streitzeitraum - den Jahren bis - zu ... % an der A Steuerberatungsgesellschaft GmbH (A GmbH) und zu ... % an der A B GmbH (A B GmbH) beteiligt.

Der Beklagte hat beim Kläger bereits für die Zeiträume ... bis ..., ... bis ... sowie für die Jahre ... und Betriebsprüfungen durchgeführt.

Bei der zuletzt durchgeführten Betriebsprüfung wurde gemäß des geänderten Betriebsprüfungsbericht vom 21.03.2017 (der ursprünglichen Betriebsprüfungsbericht datierte vom 19.09.2016) u.a. festgestellt, dass der Kläger für die A GmbH sowie die A B GmbH in dem dortigen Prüfungszeitraum - die Jahre und - umfangreich tätig gewesen ist und u.a. der A GmbH im Jahre ... Rechnungen i.H.v. insgesamt ... € brutto sowie der A B GmbH im Jahre ... Rechnungen i.H.v. insgesamt ... € brutto sowie im Jahre ... i.H.v. insgesamt ... € brutto gestellt hat.