LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 02.09.2021
L 16 KR 410/19
Normen:
SGB IV § 28e Abs. 1 S. 1-2; SGG § 77;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 15.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 KR 189/16

Rechtmäßigkeit einer Beitragsnachforderung gegenüber dem Arbeitgeber nach bindender Feststellung der SozialversicherungspflichtKeine Störung des sogenannten Äquivalenzprinzips

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.09.2021 - Aktenzeichen L 16 KR 410/19

DRsp Nr. 2022/9854

Rechtmäßigkeit einer Beitragsnachforderung gegenüber dem Arbeitgeber nach bindender Feststellung der Sozialversicherungspflicht Keine Störung des sogenannten Äquivalenzprinzips

Eine Störung des sogenannten Äquivalenzprinzips kann einer Beitragsnachforderung nicht entgegengehalten werden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 15.04.2019 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 19.798,70 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 28e Abs. 1 S. 1-2; SGG § 77;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin für die Jahre 2011 bis 2014 Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung (GKV/sSPV) für die Beigeladene zu 1. nachzuentrichten hat.